AGB
Allgemeine Vertragsbestimmungen · Event Catering · Standbelieferung, Equipment und Möbelvermietung · Personaleinsatz durch ACC
Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Accente Gastronomie Service GmbH
I.
Allgemeine Vertragsbestimmungen
1. Allgemeines
1.1. Die Vertragspartner der Accente Gastronomie Service GmbH werden nachfolgend als Auftraggeber, die Accente Gastronomie Service GmbH als ACC, beide gemeinsam als Parteien, bezeichnet, ohne dass dies die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen präjudiziert.
1.2. Für alle Verträge mit Auftraggebern gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Auftraggebers haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn sie in einer späteren Bestellung oder Beauftragung enthalten sind und ACC nicht ausdrücklich widerspricht. Mit dem Vertragsschluss und/oder Entgegennahme der Lieferung/Leistung erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen an.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und weitere Vereinbarungen sowie Änderungen und Nebenabreden sind nur soweit gültig, wie ACC sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
1.4. Von ACC gemachte Angebote können nur innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden.
2. Liefer- und Leistungstermine, Leistungsverzug
2.1. Die in der jeweilig gesondert getroffenen Vereinbarung angegebenen Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich.
2.2. ACC gerät mit der Erfüllung des Vertrages nicht in Verzug, solange höhere Gewalt oder Umstände, die ACC nicht zu vertreten hat (z.B. Streiks, o.ä.), eine rechtzeitige Erfüllung des Vertrages verhindern. Liefer- und Leistungstermine verschieben sich entsprechend. Wird ACC die Leistung infolge höherer Gewalt oder durch Umstände, die ACC nicht zu vertreten, hat unmöglich, ist ACC berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
2.3. ACC ist darüber hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die von ACC geschuldete Leistung aus Gründen, die ACC nicht zu vertreten hat, nicht verfügbar ist. ACC ist in diesem Fall verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und eine Gegenleistung des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.
2.4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind im Fall des Rücktritts nach Ziffer 2.3. nach Maßgabe von Ziffer I.4. dieser Bedingungen ausgeschlossen.
3. Rechnungsstellung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
3.1. Die Rechnungsbeträge sind Endpreise und ohne jeden Abzug sofort fällig.
3.2. Zahlungen haben auf Kosten des Auftraggebers durch Überweisung auf das Bankkonto der ACC zu erfolgen.
3.3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang der Zahlung auf dem Konto der ACC an.
3.4. Für Rechnungsumschreibungen aufgrund von Adressänderungen, etc., aus Gründen, die ACC nicht zu vertreten hat, wird eine Bearbeitungsgebühr von € 15,00 zzgl. der gesetzlichen USt. erhoben.
3.5. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug werden Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
3.6. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur möglich, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
4. Schadensersatz
Für sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, gilt Folgendes
Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von entgangenem Gewinn, von Schäden durch Produktionsausfall und von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst, sondern nur mittelbar durch diese entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind ausgeschlossen.
Im Übrigen haftet ACC auf Schadensersatz nur bis zum Rechnungswert ihrer Leistung. Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten auch zugunsten ihrer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
In diesen Bedingungen vorgesehene Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen gelten nicht
• für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die ACC, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben;
• für sonstige Schäden, die ACC, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben;
• wenn und soweit die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und der Schaden vorhersehbar war;
• wenn ACC einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat;
• wenn und soweit ACC nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet.
5. Geheimhaltung
5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Verschwiegenheit. Er wird alle fremden Geheimnisse und alle fremden verschwiegenheitsgeschützten Tatsachen, von denen er im Zusammenhang mit dem Auftrag Kenntnis erlangt, geheim halten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann und dauert über die Auftragsabwicklung hinaus fort.
5.2. Der Auftraggeber stellt ACC unwiderruflich von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer von dem Auftraggeber allein verschuldeten Verletzung der Verschwiegenheitspflicht resultieren. Dies gilt auch, soweit ACC und der Auftraggeber gegenüber Dritten als Gesamtschuldner haften.
6. Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Individualabreden haben immer Vorrang.
7. Gerichtsstand, Rechtswahl
7.1. Für die Parteien gilt für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand Frankfurt am Main.
7.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8. Salvatorische Klausel
8.1. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.
Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall einer unvorhergesehenen Regelungslücke.
8.2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder lückenhaften vertraglichen Bestimmungen eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmungen am nächsten kommt.
II.
Besondere zusätzliche Bedingungen für Event Catering
Soweit im Folgenden nicht Abweichendes geregelt wird, gelten die unter I. dieser Bedingungen aufgeführten Regelungen.
1. Auftragsfrist
1.1. Der Auftraggeber hat seinen Auftrag für Bestellungen gegenüber der ACC bis spätestens 10 Werktage vor Veranstaltung bei einer Personenzahl bis 100 Personen, 15 Werktage vor Veranstaltung bei einer Personenzahl bis 500 Personen 20 Werktage vor Veranstaltung bei einer Personenzahl über 500 Personen abzugeben. Auf Anfrage sind kürzere Bestellfristen möglich. Bezüglich der Auftragsdetails gilt die im Angebot genannte Optionsfrist.
1.2. Die verbindlichen Meldungen der Personenzahl benötigt ACC bei Veranstaltungen bis 100 Personen 5 Werktage vorher, bis 500 Personen 10 Werktage vorher und ab 500 Personen 12 Werktage vorher. Eine Veränderung der verbindlichen Personenzahl um maximal 5 % nach Ablauf der Meldefrist ist nach Rücksprache und gesonderter Zustimmung seitens ACC möglich. Die letzte gemeldete und von ACC zugestimmte Personenzahl gilt als Abrechnungsgrundlage.
1.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ACC so früh wie möglich über alle Änderungen des zeitlichen Ablaufs und/oder die Personenzahl zu informieren.
2. Leistungsumfang
2.1. Zu den Leistungen von ACC zählen insbesondere alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind.
2.2. Der genaue Gegenstand der Leistung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
2.3. Zum Lieferumfang gehören (ausgenommen bei Stand-Catering) die Anlieferung im Messegelände, die Geschirr- und Gerätestellung entsprechend der bestellten Waren. Die Abholung der Wirtschaftsgüter nach Benutzung und die Reinigung derselben, die Entsorgung des gastronomischen Areals. Bei vereinbarter Menü- oder Buffet-Lieferung stellt ACC auf Wunsch und gegen Berechnung Tischwäsche zur Verfügung.
3. Personalkosten, Anzahlung
3.1. Die Personalkosten werden separat unter Berücksichtigung der gemäß dem Auftrag genannten Mindesteinsatzstunden nach Stundenaufwand berechnet.
3.2. Der Auftraggeber hat eine Anzahlung in Höhe 80% des Netto-Auftrags-wertes spätestens 7 Werktage vor dem Veranstaltungszeitpunkt zu zahlen.
4. Aufwendungsersatz
4.1. Wird der Vertrag aus Gründen, die ACC nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, hat ACC Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Höhe des Aufwandsersatzes richtet sich danach, in welcher Zeit vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn die Nichtdurchführung des Vertrages feststeht:
- 84 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder früher keine Berechnung,
- zwischen 83 und 57 Tagen vor Veranstaltungsbeginn alle bis dahin angefallenen Bereitstellungskosten,
- zwischen 56 und 43 Tagen vor Veranstaltungsbeginn alle bis dahin angefallenen Bereitstellungskosten sowie 25% des voraussichtlich zu erwartenden Speisen- und Getränkeumsatzes (dieser bestimmt sich aus der dem Vertrag zugrunde gelegten Grobkostenkalkulation der Speisen und Getränke),
- zwischen 42 und 15 Tagen vor Veranstaltungsbeginn alle bis dahin angefallenen Bereitstellungskosten sowie 50% des voraussichtlich zu erwartenden Speise- und Getränkeumsatzes,
- später als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn alle bis dahin angefallenen Bereitstellungskosten sowie 75% des voraussichtlich zu erwartenden Speise- und Getränkeumsatzes.
4.2. Verringert sich nach Vertragsschluss auf Veranlassung des Auftraggebers die gemeldete Personenzahl, hat ACC Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die Höhe des geschuldeten Aufwandsersatzes richtet sich danach, in welcher Zeit vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin die verminderte Personenzahl feststeht:
- 29 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder früher keine Berechnung,
- zwischen 28 und 6 Tagen vor Veranstaltungsbeginn alle bis dahin angefallenen Bereitstellungskosten sowie 25% des voraussichtlich zu erwartenden Speise- und Getränkeumsatzes,
- ab 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn alle bis dahin angefallenen Bereit-stellungskosten sowie 75% des voraussichtlich zu erwartenden Speise- und Getränkeumsatzes.
4.3. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass der pauschalierte Aufwand gemäß Ziffern 4.1. und 4.2. nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
5. Genehmigungen
Eine eventuell notwendige Sperrstundenverlängerung wird auf sein Risiko durch den Auftraggeber beantragt.
6. Beanstandungen, Mängelanzeigen, Gefahrübergang
6.1. Bei Anlieferung der Ware hat der Auftraggeber diese zu prüfen.
6.2. Beanstandungen hat der Auftraggeber unverzüglich mündlich der verantwortlichen Stelle bei ACC mitzuteilen.
6.3. Mängel an gelieferten Waren und an den Leistungen von ACC müssen von dem Auftraggeber unverzüglich mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Entdeckung schriftlich der verantwortlichen Stelle bei ACC mitgeteilt werden.
6.4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach und können die Mängel aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus den festgestellten Mängeln nach Maßgabe von Ziffer I.4. dieser Bedingungen keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers hergeleitet werden.
6.5. Mit der Übernahme der Lieferungen bzw. Sachleistungen durch den Auftraggeber geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung u. Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den Auftraggeber über.
7. Haftung
7.1. Nach Maßgabe von Ziffer I.4. dieser Bedingungen übernimmt ACC keine Haftung für die von dem Auftraggeber eingebrachten Gegenstände jeder Art.
7.2. Nach Maßgabe von Ziffer I.4. dieser Bedingungen übernimmt ACC keine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Folgeschäden.
III.
Besondere zusätzliche Bedingungen Standbelieferung, Equipment und Möbelvermietung
Soweit im Folgenden nicht Abweichendes geregelt wird, gelten die unter I. dieser Bedingungen aufgeführten Regelungen.
1. Leistungsumfang, Eigentum
1.1. Das lieferbare Sortiment ergibt sich aus den gültigen Bestelllisten. Die Warenlieferungen erfolgen nur in handelsüblichen Verpackungseinheiten.
1.2. Gemietete Ware und Transportbehältnisse sind Eigentum der ACC. Eine Bestellung ist ausschließlich nach Verpackungseinheit möglich.
1.3. Zum Lieferumfang gehören die Anlieferung und Abholung im Messegelände. Waren und Gegenstände, die nicht zum Eigentum der ACC gehören, können nicht befördert werden.
2. Belieferung, Verantwortlichkeit
2.1. Die Standbelieferung beschränkt sich auf das Frankfurter Messegelände. Lieferungen können nicht in die dort befindlichen Restaurants oder Kongress-räume erfolgen.
2.2. Die Belieferung erfolgt täglich in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Auf Anfrage sind nur mit Zustimmung von ACC andere Zeiten, ggf. mit Aufschlag, möglich. Um eine reibungslose Abwicklung des Auftrages zu gewährleisten, ist die Bestellung am Vortag bis spätestens 13.00 Uhr aufzugeben.
2.3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Lieferung zu der vereinbarten Zeit abgenommen wird. Erfolgt die Abnahme nicht und es wird eine zweite Anlieferung nötig, wird die Transportgebühr nach III.3.2. berechnet.
2.4. Bei Anlieferung oder Abholung muss der Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person die Übergabe der Mietsachen quittieren.
3. Preise, Pfand, Kaution
3.1. Der in den Unterlagen von ACC angegebene Mietpreis beinhaltet Anlieferung und Abholung.
3.2. Bei einem Bestellwert bis einschließlich € 35,00 netto je Lieferung berechnet ACC für jede Bestellung eine Transportgebühr in Höhe von € 15,00 zzgl. der gesetzlichen USt.
3.3. Bepfandete Artikel werden von ACC abgeholt und das Pfand wird dem Auftraggeber erstattet. Die Warenabgabe auf Kommissionsbasis ist nicht möglich.
3.4. ACC behält sich vor, die Vereinbarung einer Kaution zu verlangen, die nach der Rückgabe der Mietsachen mit der Miete verrechnet wird.
4. Bereitstellung und Rückgabe der Mietsachen
4.1. Bestellte Artikel werden für den Auftraggeber reserviert und bereitgestellt.
4.2. Bei Rückgabe müssen Geschirr/Kisten in einwandfreiem Zustand, sortenrein und korrekt gepackt sein, Gläser müssen mit der Öffnung nach oben in die Kisten gestellt sein, Lebensmittelreste müssen vom Geschirr entfernt und Getränkereste ausgeschüttet sein, Transportkisten dürfen nicht stark verschmutzt und Aufkleber nicht beschädigt sein. Bei Nichtbeachtung kann ACC eine gesonderte Reinigungsgebühr verlangen.
4.3. Werden die Mietsachen am Ende der Mietzeit nicht rechtzeitig zurückgegeben oder ist die Abholung durch Verschulden des Mieters nicht möglich, wird für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsachen der zeitanteilige volle Mietpreis zzgl. der gesetzlichen USt berechnet.
4.4. Fehlmengen und Beschädigungen werden dem Auftraggeber nach Preistabelle aus dem jeweils aktuellen Katalog in Rechnung gestellt. Die Haftung des Auftraggebers für die Mietsachen beginnt bei Anlieferung und endet mit der Abholung durch ACC (bzw. mit der Rückgabe der Mietsache durch den Auftraggeber im accente Magazin).
5. Zahlung
Bei der Standbelieferung ist bei Erstbestellung je Veranstaltung der Rechnungsbetrag vor der Lieferung zu bezahlen. Eine Anlieferung ist nur nach erfolgter Zahlung möglich.
Sofern sich ACC in Ausnahmefällen (z.B. kurzfristige Aufträge, Zeitnot) damit einverstanden erklärt, kann der Auftraggeber die im Abschnitt III. dieser Bedingungen beschriebenen Leistungen mit einer gültigen Kreditkarte bezahlen. Vor Erbringung der von ACC geschuldeten Leistungen wird die Kreditkarte des Auftraggebers mit der vereinbarten Brutto-Vergütung belastet. Die endgültige Belastung der Kreditkarte erfolgt nach Rechnungsstellung in Höhe des Brutto-Rechnungsbetrages.
6. Aufwendungsersatz
Wird der Vertrag aus Gründen, die ACC nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, hat ACC Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die Höhe des Aufwandsersatzes richtet sich danach, in welcher Zeit vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn die Nichtdurchführung des Vertrages feststeht: Bis 6 Tage vor Liefertermin kostenfrei, bis 2 Tage vor Liefertermin 75% des Auftragswertes, am Liefertag 100% des Auftragswertes.
Der Auftraggeber kann nachweisen, dass der pauschalierte Aufwand nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
7. Gefahrübergang, Beanstandungen, Haftung
7.1. Der Auftraggeber ist während der gesamten Mietzeit für die Mietsachen verantwortlich.
7.2. Bei Anlieferung hat der Auftraggeber die Mietsachen und Waren zu prüfen.
7.3. Reklamationen, insbesondere über Fehlmengen oder nicht bestellte Artikel, sind am Übergabeort sofort dem beauftragten Mitarbeiter der ACC zu melden. Spätere Reklamationen werden wegen fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht akzeptiert.
7.4. Ab der Übernahme der Lieferungen bzw. Sachleistungen durch den Auftraggeber haftet der Auftraggeber für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung der Mietsachen sowie für Folgeschäden.
Der Auftraggeber wird in diesem Zusammenhang auf die erforderliche, besondere Sorgfalt bei der Bedienung von Bierzapfanlagen (CO2-Anlagen) verwiesen. Verwendet der Auftraggeber eine solche Anlage, erfolgt dies auf eigenes Risiko und Gefahr. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind nach Maßgabe von Ziffer I.4. dieser Bedingungen ausgeschlossen.
7.5. ACC haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuell auftretende Schäden an Garderobe und Gesundheit durch die Benutzung der Mietsachen nach Maßgabe der Ziffer I.4. dieser Bedingungen, im Übrigen ist eine Haftung von ACC ausgeschlossen.
7.6. Nach Maßgabe von Ziffer I.4. dieser Bedingungen übernimmt ACC keine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Folgeschäden.
IV.
Besondere zusätzliche Bedingungen bei Personaleinsatz durch ACC
Soweit im Folgenden nicht Abweichendes geregelt wird, gelten die unter I. dieser Bedingungen aufgeführten Regelungen.
1. Personaleinsatz
1.1. ACC erbringt im Event Catering und dem sonstigen Veranstaltungsbereich auch Dienstleistungen mit Hilfe von Personaleinsatz.
1.2. Der Auftraggeber wird den von ACC eingesetzten Personen gegenüber keine Anweisungen erteilen. Das Weisungsrecht obliegt allein ACC.
1.3. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die von ACC für die Leistungserbringung eingesetzten Personen die Leistungen unabhängig und möglichst räumlich getrennt von dem Personal des Auftraggebers erbringen. Soweit nicht anders vereinbart, ist das von ACC eingesetzte Personal stets als Arbeitskraft von ACC zu erkennen.
2. Kontaktperson
2.1. Einzelheiten zu den von ACC zu erbringenden Leistungen wird der Auftraggeber nur der von ACC benannten Kontaktperson mitteilen.
2.2. Die von ACC eingesetzte Kontaktperson plant und überwacht den Einsatz des von ACC eingesetzten Personals, die Erbringung der Leistungen und nimmt etwaige Beschwerden seitens des Auftraggebers entgegen. Dementsprechend obliegt das Einweisen, Anleiten und Beaufsichtigen des von ACC eingesetzten Personals ausschließlich ACC, wobei es dem Auftraggeber vorbehalten bleibt, die vertragsgemäße Ausführung der übertragenen Leistungen zu überwachen oder durch Dritte überwachen zu lassen und diese abzunehmen. Der Kontaktperson werden keine Arbeits- und/oder Betriebsmittel des Auftraggebers zur Verfügung gestellt, sofern nicht anders in Textform vereinbart.
3. Mindestlohn
ACC versichert hiermit, dass die Mitarbeiter/innen der ACC gemäß den Bestimmungen des MiLoG bei einem Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland den zum Zeitpunkt der Lieferung / Dienstleistung gesetzlich gültigen Stundenlohn erhalten. ACC versichert des Weiteren, dass ACC den Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 17 MiLoG gegenüber den zuständigen Kontrollinstanzen der staatlichen Behörden nachkommt. ACC versichert ebenfalls, von Nachunternehmern, die eine von ACC in Auftrag gegebene Werk- oder Dienstleistung erbringen, die Bestätigung der Befolgung des MiLoG zu fordern.